Geschlossene Türen haben den Vorteil, dass sie nicht nur als Raumabschluss dienen, sondern auch ein Gebäude in organisatorische Abschnitte unterteilen. Türen bieten vor allem in Fluren und Treppenhäusern den Schutz in Flucht- und Rettungswegen vor Ausbreitung des Brandrauches.
Diese Zeitspanne ermöglicht es den Menschen aus den betroffenen, und auch umliegenden Gebäuden zu fliehen.
Brandschutztüren sind selbstständig schließende Türen, die in Wänden verbaut sind, die spezielle Brandschutzanforderungen haben. Sie verhindern für eine gewisse Zeitspanne das Durchdringen von Feuer. Brandschutztüren müssen stets geschlossen gehalten werden, falls es betrieblich notwendig ist, dass die Tür offen steht bedarf es einer bauaufsichtlichen Feststellanlage. An den Brandschutztüren dürfen nach Einbau keine Veränderungen mehr vorgenommen werden. Der Schließ- und Schwenkbereich muss immer von Hindernissen befreit sein, ein Verkeilen der Tür ist ebenfalls nicht gestattet.
Brandschutztüren sind nicht zwangsläufig rauchdicht. Ebenso gibt es rauchdichte Türen, die keine Anforderung an den Brandschutz erfüllen. Rauchschutztüren haben die Aufgabe, eine Rauchausbreitung (Rauchabschluss) zu verhindern. Die Rauchdichtigkeit nach DIN 18095 wird dabei über eine allseitig umlaufende Dichtung gewährleistet, die im eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von kaltem und heißem Rauch verhindern soll. Im Brandfall sollen die Türen für eine Dauer von etwa 10 Minuten die Rettung von Menschen und Tieren ohne Atemschutzmaske gewährleisten. Je nach Einsatz und in Abhängigkeit vom Gebäude kann es erforderlich sein, Brandschutztüren mit Feuerwiderstand und Rauchschutzfunktion zu verbauen. Rauchschutztüren müssen immer selbstschließend sein, z.B. durch einen Obertürschließer nach DIN EN 1154.