Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Alle mit uns geschlossenen Verträge, sowie unsere sämtlichen Leistungen und Lieferungen erfolgen zu unseren nachfolgenden Bedingungen und gelten für alle laufenden und künftigen Verträge und unterliegen deutschem Recht. Anderen Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens bei dem Erhalt unserer Leistungen gelten unsere Bedingungen als angenommen.

Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Vertragspartner verpflichtet sich alle Gefahren in seinem Bereich aufzuzeigen, welche die ordnungsgemäße Erbringung unserer Leistungen beeinträchtigen könnten, insbesondere auf Gefahren für unser Personal (z. B. besondere Sicherheitsregeln, Asbest- oder sonstige Altlastgefahren.)

2. Beratung, Proben, Muster, Entwürfe, Kostenvoranschläge

Informationen und Beratungen werden nach bestem Wissen gegeben. Proben, Muster und Entwürfe dienen nur zur Veranschaulichung. Hiermit werden keine Eigenschaften oder Leistungen zugesichert, hieraus können auch keine Rechte abgeleitet werden.

Für Leistungen und Materialien hiervon beanspruchen wir Eigentums- bzw. Urheberrechte und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtinanspruchnahme dieser gewährten Leistungen gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart.

 

3. Angebot, Preis, Verpackung, Entsorgung

Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Alle Preise werden nach unseren aktuellen Listen in Euro berechnet und sind Nettobeträge ohne Steuern bzw. Entsorgungskosten und Verpackungs-, Versand-, Anlieferungskosten, sowie ohne Montage und Versicherung.

Für Leistungen und Lieferungen, welche nach 4 Monaten noch nicht abgeschlossen sind, berechnen wir nach der aktuellen Liste. An Angebote halten wir uns 14 Tage, danach berechnen wir nach aktueller Liste.

Bei unvorhersehbaren Ereignissen, sowie mit rückwirkender Kraft eintretenden Materialpreis- und Lohnerhöhungen usw. bleiben Nachberechnungen auch für bereits ausgeführte Leistungen vorbehalten.

Anzahlungen und Vorauszahlungen sind ohne Einfluß auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und mit dem sich endgültig ergebenden Gesamtpreis verrechnet.

Für nicht kalkulierbare Entsorgungskosten können noch Nachberechnungen erfolgen.


4. Lieferung, Leistung, Gefahrenübergang

Werden planmäßig unter Vorbehalt der Liefer- und Leistungsmöglichkeit ausgeführt, Termine bleiben unverbindlich.

Verzögerungen, welche nicht im Einflußbereich des Unternehmers liegen, wie höhere Gewalt, mittelbare und unmittelbare Betriebsstörungen, verlängern die Ausführungsfrist angemessen. Im Falle eines Verzuges oder von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzforderungen nur bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit möglich.

Bei Geschäften mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen wird auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte des Unternehmers sind, ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unverzüglich auf mögliche Schadensgefahren hinzuweisen.

Mit dem Verlassen der Lieferung aus dem Lager geht das Gefahrenrisiko auf unseren Vertragspartner über.

Für die Erbringung der Lieferung bzw. Leistung müssen die üblichen Voraussetzungen u. a. der Zugänglichkeit an Ort und Stelle gegeben sein. Sichere Anfahrt- und Lademöglichkeiten für Material, Werkzeuge und Arbeitsmaschinen, sowie hierfür entsprechende gestellte Wasser- und Stromanschlüsse, nicht weiter entfernt als ca. 50 Meter von der benötigten Stelle.

Annahmeverweigerung, Kosten und Schäden hieraus, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und -risiken, Lagergebühren, gehen zu Lasten unseres Vertragspartners.

Sollten wir an der Ausführung unserer Leistung gehindert werden, behalten wir uns Schadensersatzansprüche bis zur maximalen Auftragshöhe vor. 

5. Zahlungen

Rechnungen sind sofort nach Empfang ohne Abzug fällig und zu zahlen. Andere Zahlungsziele sind möglich und bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Es gilt immer das, auf der Rechnung, angegebene Zahlungsziel. Barzahlungen und Schecks etc. dürfen nur an inkassoberechtigte Mitarbeiter unseres Unternehmens geleistet werden. Diese Mitarbeiter weisen sich durch einen Sachkundeausweis, auf Altmann Brandschutztechnik ausgestellt und einen Personalausweis aus. Wir behalten uns vor Rechnungen an Factoring-Unternehmen zu verkaufen und diese mit dem Inkasso zu beauftragen.

Gerät unser Vertragspartner in Zahlungsverzug, gilt als vereinbart, als Verzugsschaden ohne weiteren Nachweis einen Mindestschaden, Verzugszinsen von 9% (Handelsgeschäft) und 5% (Verbrauchergeschäft) für  über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer geltend machen zu können.

Gegenüber unseren sämtlichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, soweit die Forderung unseres Vertragspartners bestritten wird oder noch bestreitbar ist, oder die Forderung noch nicht rechtskräftig festgestellt worden ist. Handelt es sich bei unserem Vertragspartner um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so kann dieser wegen von uns erhobener Ansprüche nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB und nicht ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB entgegenhalten. Er darf seine Forderung, gleichviel welcher Art und aus welchem Rechtsgrunde gegen uns, nicht an Dritte abtreten.

6. Eigentumsvorbehalt und Verfügungsgewalt, Vorbehaltsrechte

Die gewährte Leistung bzw. die Lieferung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen, einschließlich sämtlicher Nebenforderungen gegenüber Vertragspartner aus der gesamten Geschäftsverbindung unser Eigentum bzw. uneingeschränkt für uns verfügbar. Er ist nicht berechtigt, von uns gelieferte oder zur Verfügung gestellte Dinge zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen von Gläubigern in unsere Rechte hat unser Vertragspartner uns auf schnellstem Wege zu informieren und sofort durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Etwa entstandene Kosten durch Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere Interventionsprozessen, hat unser Vertragspartner zu tragen. Für den Fall der Weiterveräußerung oder -überlassung an Dritte tritt unser Vertragspartner bereits jetzt seine Forderung und sonstigen Ansprüche gegen Dritte mit allen Nebenrechten in Höhe unserer Forderung der Vorbehaltsware bzw. -leistungen an uns ab.

In der Zurücknahme der Vorbehaltsware oder -Leistung durch uns liegt - soweit nicht das Abzahlungsgeschäft Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag vor. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder -leistung steht das Eigentum an der dadurch entstandenen Sache uns zu, und zwar im Verhältnis unserer Vorbehaltsrechte zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung. Zum Schutze unserer Rechte hieraus gilt als vereinbart, dass wir zur Rücknahme unserer Lieferung oder Leistung den hierzu erforderlichen Bereich betreten dürfen; die Wegnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Allgemeine Gewährleistungsansprüche für Lieferungen und Leistungen

Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Lieferung bzw. Leistung ist der Zeitpunkt nach dem Gefahrenübergang auf den Vertragspartner.

Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Vertragspartner der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Vertragspartner der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel binnen 5 Werktagen nach der Lieferung oder Leistung schriftlich anzeigt. In jedem Fall aber vor der Verarbeitung oder dem Einbau. Handelsüblicher Bruch oder Schwund können nicht beanstandet werden.

Bei fristgerechter Mängelrüge, fehlerhafter Lieferung im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Vertragspartner unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder dieses Regelwerk ersetzenden Richtlinien oder Vorschriften beinhaltet grundsätzlich die nähere Lieferungs- oder Leistungsbezeichnung und begründen keine Zusicherung durch uns.

Schadensersatzansprüche sind auf den Wert der Lieferung oder Leistung beschränkt.

Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Bei Geschäften mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte des Unternehmers sind, ausgeschlossen.

Die vorstehenden Vereinbarungen gelten auch bei anderer als vertragsgemäßer Lieferung und Leistung.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, unverzüglich auf mögliche, besondere Schadengefahren hinzuweisen.

Haftungen entfallen ferner, wenn nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels oder Schadens schriftlich hierüber Mitteilung gemacht wird, wenn Lieferungen oder Leistungen Einwirkungen oder Eingriffen von Personen ausgesetzt werden, welche nicht zu unserem Personal gehören, wenn Bedienungs- oder Behandlungsanweisungen nicht beachtet werden.

8. Instandhaltung von Feuerlöschgeräten und Brandschutzaustattungen

Instandhaltung beinhaltet die Begriffe:

Inspektion oder Prüfung

= Feststellung des Istzustandes

Instandsetzung

= Reparatur zur Wiederherstellung des Sollzustandes

Wartungsarbeiten

= Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes

Sollzustand

= Wie die Sache sein soll, nach festgelegten   Merkmalen, z. B. Zulassungsgrundlagen.

Unsere Instandteure (Prüfer oder sonstige Mitarbeiter) bescheinigen auf den Instandhaltungs-Nachweisen, Prüfberichten oder Brandschutzausstattungs-Kennzeichnungen die Einsatzbereitschaft zum Zeitpunkt der Instandhaltungsmaßnahme bzw. Einrichtung.

Werden Zeitpunkte für einen nächsten Instandhaltungstermin mit angegeben, bedeutet die Datumsangabe keine Gewährleistungsvereinbarung für die Funktionsbereitschaft und die Betriebssicherheit bis zum Ablauf der Angabe, noch die Bestätigung oder Erfüllung aller ggf. wirksamen, aktuellen Vorschriften für Fristen.

Feuerlöscher müssen im allgemeinen für jedermann zugänglich bleiben, immer griffbereit und einfach aus der Halterung zu nehmen sein. Das bedeutet, Feuerlöscher sind leicht austauschbar, entwendbar und einfach zu manipulieren. Grundverschiedene Feuerlöscher-Bauarten mit ebenso verschiedenen eigenen physikalischen Eigenschaften, sowie extrem unterschiedlichen Bereithaltungs- und Einsatzbedingungen sowie gravierende Qualitätsunterschiede und Einsatzzeiten, oft über Jahrzehnte, erfordern eine sachkundige regelmäßige Instandhaltung. Daher sind alle zur Bereithaltung von Feuerlöschern Verpflichteten gesetzlich verpflichtet, eigenverantwortlich für Instandhaltung zu sorgen, damit die Funktion und Betriebssicherheit jederzeit gegeben ist. Befriedigende, eindeutige, allgemein gesetzliche Regelungen für Fristen hierzu fehlen oder entsprechen nicht den Regeln der Technik. Es gibt nur einige Sondervorschriften mit widersprüchlichen Forderungen.

Die vorhandene oder herbeigeführte Einsatzbereitschaft und Betriebssicherheit ist realistisch nur zum Zeitpunkt der Instandhaltungsmaßnahme oder Prüfung vorhanden und bescheinigbar. Anschließend müsste der Feuerlöscher von allen äußeren physikalischen Einflüssen von außen ferngehalten werden, um den Sollzustand möglichst über einen großen Zeitraum zu bewahren. Dies widerspricht seiner oben beschriebenen Zweckbestimmung, außerdem unterliegt der Feuerlöscher, wie ebenfalls oben hingewiesen, eigenen physikalischen Veränderungen. Aus diesem Grund wäre eine Bescheinigung, z. B. auf dem Instandhaltungs-Nachweisetikett (Prüfetikett), welche das Ziel hat, für einen bis in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, die garantierte unbedingte Funktion und Betriebssicherheit zu bescheinigen, für den Benutzer irreführend, da nicht praxisgerecht.

Jährliche Prüfzeiträume haben sich seit Jahrzehnten bewährt, wegen den in einem Jahreszyklus auftretenden unterschiedlichen Einflüssen, wie z. B. Temperaturen, Hochwasser etc.. Kürzere Zeiträume sind häufig notwendig, allein durch im Feuerlöscherbereich verwendete Mittel wie Kohlendioxid und wässrige Lösungen mit extremen gefährlichen Temperaturverhalten oder diversen Korrosionswirkungen. Monatliche Sichtprüfungen unterstützen den Erhalt des Sollzustandes der Geräte.

Weisen Geräte nach der Instandhaltung durch unser Personal Fehler auf oder funktionieren nicht oder mangelhaft und hat unser Personal diesen Fehler oder Mangel nachweisbar verschuldet, so haften wir wie folgt: Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungen aus Werkverträgen. (Mängel können innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden.) Wir können nach unserer Wahl auf unsere Kosten nachbessern oder austauschen. Bei Bestehen eines Instandhaltungsvertrages mit uns, mit Prüffristen bis 12 Monaten, gewähren wir wie vorstehend beschrieben über den gesetzlichen Rahmen hinaus bis zu 12 Monaten für unsere Leistungen.

Zusätzlich gelten unsere allgemeinen Gewährleistungsbedingungen für Lieferungen und Leistungen unter Ziffer 7.

Bei zurückgenommenen Feuerlöschern, bzw. Geräten, mit und ohne Rücknahme-Gutschrift, geht der Rücknahmegegenstand, z. B. Druck-(gas)-behälter und alle Teile, in unser Eigentum über.

9. Verbindlichkeiten des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlichem Unwirksamwerden einzelner Punkte verbindlich. Im Falle der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen gilt dasjenige als vereinbart, was dem Zweck der wirkungslos gewordenen Bestimmung zulässigerweise am Nächsten kommt.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist, der Sitz unseres Unternehmens.

Für Nichtkaufleute gelten darüber hinaus die Bedingungen des AGB-Gesetzes.